Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Madlener Produktionssysteme GmbH & Co. KG
Fa. Madlener Produktionssysteme GmbH & Co. KG im Folgenden
„Auftragnehmer“ genannt.
Bestellende Unternehmen im Folgenden „Auftraggeber genannt.
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1. Auftragsannahme und Durchführung
1.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Inhaltliche Angebotsdaten des Auftragsnehmers sind auch nach Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer bis zur Klärung aller relevanten technischen, kaufmännischen und organisatorischen Fragen freibleibend.
1.2 Unterlagen und Informationen seitens des Auftraggebers die vom Stand des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung abweichen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich in schriftlicher Vereinbarung vom Auftragnehmer als Auftragsumfang akzeptiert werden.
1.3 Entstehende Mehrkosten aufgrund, auch unter gegebener Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbarer Mehraufwendungen bei der Auftragsbearbeitung sowie inhaltliche Mehraufwendungen verursacht durch auftraggeberseitige Gegebenheiten werden gesondert berechnet.
1.4 Wird die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten, ungünstige Witterungsverhältnisse sowie aufgrund auftraggeberseitigen Gegebenheiten verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wir behalten uns die Geltungsmachung von entstandenen Kosten aus auftraggeberseitigen Auftragsverzögerungen vor. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
1.5 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne Punkt 1.4 sofern sie sich auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmer erheblich auswirken und für den Fall der Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung steht dem Auftragnehmer das Recht zu vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten .
1.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen abzunehmen.
1.7 Nichteingehaltene Zahlungstermine seitens des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer für die Dauer des Verzugs von der Lieferpflicht. Der Liefertermin gilt als erfüllt wenn der Liefergegenstand versandbereit Werk oder im Werk des Auftragnehmers oder eines Unterlieferanten steht, es sei denn es sind anderslautende Vereinbarungen getroffen.
2. Gewährleistung und Haftung
2.1 Offensichtliche Mängel müssen eine Wochen nach Lieferung der Ware schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf der Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Wurde eine Abnahme der Ware durch den Auftraggeber durchgeführt und diese als mangelfrei bestätigt ist eine weitere Rüge von Mängeln ausgeschlossen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
2.2 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
2.3 Haftung für Serienteile die ohne eine auftraggeberseitige Prüfung und Nachvermessung in Umlauf kommen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aus Sachmängeln als in Punkt 2 geregelt sind ausgeschlossen. Die Geltungsmachung von Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz aus Kapitalverkehr sind ausgeschlossen.
2.5 Gewährleistung und Schadensersatz durch Schäden bei normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, höherer Gewalt oder bei Eingriff Dritter sind ausgeschlossen.
3. Pauschalierter Schadensersatz
3.1 Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung den Vertrag (die Bestellung), so ist der Auftragnehmer berechtigt die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen und 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Vergütung
4.1 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht so ist die Vergütung nach zweifacher Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, oder nach 30 Tagen netto, zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart. Preise sind zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Herstellerbetrieb ohne Fracht und Verpackung. Abweichungen hiervon sind im Auftragsfalle schriftlich zu vereinbaren.
5. Zahlung
5.1 Die Zahlung hat als Banküberweisung auf ein Konto des Auftragnehmers oder in bar entsprechend Punkt 4. zu erfolgen. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
5.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor Verzugszinsen in Höhe 5% über dem gemäß BGB festgesetzten Basiszins zu verlangen. Zahlungsverzug hat zu Folge, dass alle Forderungen unabhängig vom Zahlungsziel sofort zur Zahlung fällig werden. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage sowie im Falle der Überschuldung und Insolvenz des Auftraggebers.
5.4 Wenn nicht anders vereinbart ist der Auftragnehmer berechtigt angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Auftragsfortschritt beim Auftraggeber einzufordern.
6. Eigentumsvorbehalt und Erfüllung
6.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet Pfändungen der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken zu pfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
6.4 An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumenten, Gegenständen und Informationen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
6.5 Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über sobald die Ware an ein Beförderungsunternehmen übergeben wurde unabhängig wer die Ausführung der Beförderung beauftragt.
6.6 Wird eine Absendung durch Verhalten des Auftraggebers verhindert so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.7 Wird aufgrund auftraggeberseitiger Gegebenheiten eine Einlagerung der Ware notwendig, so trägt der Auftraggeber die Gefahr und die Kosten.
7. Salvatorische Klausel und Gerichtsstand
7.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB´s nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
„Auftragnehmer“ genannt.
Bestellende Unternehmen im Folgenden „Auftraggeber genannt.
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1. Auftragsannahme und Durchführung
1.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Inhaltliche Angebotsdaten des Auftragsnehmers sind auch nach Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer bis zur Klärung aller relevanten technischen, kaufmännischen und organisatorischen Fragen freibleibend.
1.2 Unterlagen und Informationen seitens des Auftraggebers die vom Stand des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung abweichen sind nicht verbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich in schriftlicher Vereinbarung vom Auftragnehmer als Auftragsumfang akzeptiert werden.
1.3 Entstehende Mehrkosten aufgrund, auch unter gegebener Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbarer Mehraufwendungen bei der Auftragsbearbeitung sowie inhaltliche Mehraufwendungen verursacht durch auftraggeberseitige Gegebenheiten werden gesondert berechnet.
1.4 Wird die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten, ungünstige Witterungsverhältnisse sowie aufgrund auftraggeberseitigen Gegebenheiten verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wir behalten uns die Geltungsmachung von entstandenen Kosten aus auftraggeberseitigen Auftragsverzögerungen vor. Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
1.5 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne Punkt 1.4 sofern sie sich auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Auftragnehmer erheblich auswirken und für den Fall der Unmöglichkeit der Auftragsdurchführung steht dem Auftragnehmer das Recht zu vom Vertrag teilweise oder ganz zurückzutreten .
1.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen abzunehmen.
1.7 Nichteingehaltene Zahlungstermine seitens des Auftraggebers befreit den Auftragnehmer für die Dauer des Verzugs von der Lieferpflicht. Der Liefertermin gilt als erfüllt wenn der Liefergegenstand versandbereit Werk oder im Werk des Auftragnehmers oder eines Unterlieferanten steht, es sei denn es sind anderslautende Vereinbarungen getroffen.
2. Gewährleistung und Haftung
2.1 Offensichtliche Mängel müssen eine Wochen nach Lieferung der Ware schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf der Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Wurde eine Abnahme der Ware durch den Auftraggeber durchgeführt und diese als mangelfrei bestätigt ist eine weitere Rüge von Mängeln ausgeschlossen. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
2.2 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstands Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
2.3 Haftung für Serienteile die ohne eine auftraggeberseitige Prüfung und Nachvermessung in Umlauf kommen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers aus Sachmängeln als in Punkt 2 geregelt sind ausgeschlossen. Die Geltungsmachung von Folgeschäden und Aufwendungsersatzansprüchen sowie Schadensersatz aus Kapitalverkehr sind ausgeschlossen.
2.5 Gewährleistung und Schadensersatz durch Schäden bei normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, höherer Gewalt oder bei Eingriff Dritter sind ausgeschlossen.
3. Pauschalierter Schadensersatz
3.1 Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung den Vertrag (die Bestellung), so ist der Auftragnehmer berechtigt die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen und 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Vergütung
4.1 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht so ist die Vergütung nach zweifacher Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, oder nach 30 Tagen netto, zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart. Preise sind zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Herstellerbetrieb ohne Fracht und Verpackung. Abweichungen hiervon sind im Auftragsfalle schriftlich zu vereinbaren.
5. Zahlung
5.1 Die Zahlung hat als Banküberweisung auf ein Konto des Auftragnehmers oder in bar entsprechend Punkt 4. zu erfolgen. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
5.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor Verzugszinsen in Höhe 5% über dem gemäß BGB festgesetzten Basiszins zu verlangen. Zahlungsverzug hat zu Folge, dass alle Forderungen unabhängig vom Zahlungsziel sofort zur Zahlung fällig werden. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage sowie im Falle der Überschuldung und Insolvenz des Auftraggebers.
5.4 Wenn nicht anders vereinbart ist der Auftragnehmer berechtigt angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Auftragsfortschritt beim Auftraggeber einzufordern.
6. Eigentumsvorbehalt und Erfüllung
6.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet Pfändungen der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken zu pfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
6.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
6.4 An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumenten, Gegenständen und Informationen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.
6.5 Bei Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über sobald die Ware an ein Beförderungsunternehmen übergeben wurde unabhängig wer die Ausführung der Beförderung beauftragt.
6.6 Wird eine Absendung durch Verhalten des Auftraggebers verhindert so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
6.7 Wird aufgrund auftraggeberseitiger Gegebenheiten eine Einlagerung der Ware notwendig, so trägt der Auftraggeber die Gefahr und die Kosten.
7. Salvatorische Klausel und Gerichtsstand
7.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB´s nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Madlener Produktionssysteme
GmbH & Co. KG
Am Föhrenried 13, Gewerbegebiet Mehlis
88255 Baindt-Schachen
Telefon: +49 (0)7502 - 9440-0
Telefax: +49 (0)7502 - 9440-11
E-Mail: info@mr-madlener.com
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